JUGEND OPTI-NUTZUNGSREGELN

Nutzungsregelung der vereinseigenen Ausbildungsboote

I.

Die Ausbildungsboote werden vorrangig dem vom Verein beauftragten Segelausbilder
zu den Ausbildungszeiten überlassen. Die Nutzung im Rahmen der Segelausbildung erfolgt ausschließlich unter Aufsicht und nach Weisung des Segelausbilders.

II.

Außerhalb der Ausbildungszeiten dürfen die Ausbildungsboote mit vorheriger Einwilligung eines vom Verein bestimmten Ausbilders / Trainers zur Nutzung für Kinder und Jugendliche von Vereinsmitgliedern nach Verfügbarkeit deren Aufsichtsperson überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.

Hierzu gelten folgende Regeln:

  1. Die Boote dürfen nur von Kindern und Jugendlichen genutzt werden, die zur vereinseigenen Segelausbildung gemeldet sind und mindestens an drei Ausbildungsterminen teilgenommen haben.
    Die Anzahl der Nutzer eines Bootes ist auf zwei Personen begrenzt.
  2. Die das Boot übernehmende Aufsichtsperson muss Vereinsmitglied sein. Die Aufsichtsperson hat sich in das Ausleihbuch mit den dort vorgesehenen Angaben einzutragen und seine Kenntnisnahme sowie sein Einverständnis mit dieser Nutzungsregelung zu erklären.
  3. Ansprüche gegen den Verein wegen eines Sachmangels bestehen nicht, es sei denn, dass die Schäden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vereins entstanden sind.
    Vor der Übernahme des Bootes hat die Aufsichtsperson dieses auf Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Sicherheit zu prüfen. Bei Feststellung eines Mangels darf das Boot nicht (weiter) genutzt werden. Dem Hafenmeister oder dem Bootspaten ist unverzüglich der Mangel zu melden.
  4. Die Nutzungsdauer ist auf zwei Stunden täglich begrenzt.
    Die Nutzung der Boote darf nur unter fortdauernder Aufsicht der Aufsichtsperson von einem zur sofortigen Hilfe geeigneten motorisierten Begleitboot erfolgen. Die Aufsichtsperson muss im Besitz des gültigen Sportbootführerschein Binnen für Motorboote sein.
    Jeder Nutzer hat eine geeignete, zugelassene und fachgerecht angelegte Schwimmweste zu tragen.
  5. Nach der Nutzung ist das Boot in unbeschädigtem Zustand auf seinem zugewiesenen Liegeplatz ordnungsgemäß abgetakelt und gesäubert abzustellen. Während der Nutzung festgestellte oder aufgetretene Schäden sind unverzüglich zu melden (wie Ziffer 3).
  6. Jederzeit und ohne Angabe von Gründen können der Hafenmeister, der Bootspate oder ein Mitglied des Vorstandes die Nutzung der Boote einschränken oder untersagen bzw. eine genehmigte Nutzung widerrufen.