VEREIN BEITRAGS- UND MIETENORDNUNG

Beitrags- und Mietenordnung
des Vereins "Wassersportgemeinschaft am Großen Fenster e. V."

§ 1

Der Verein betreibt die vereinseigene Steganlage "Am Großen Fenster" mit den notwendigen Gemeinschaftseinrichtungen an der Unterhavel im Gebiet der Großen Steinlanke (Großes Fenster). Er überlässt einzelne Teile der Anlage seinen Mitgliedern zur satzungsgemäßen Nutzung.

§ 2

(1) Jedes ordentliche Mitglied mit Liegeplatz ist verpflichtet, dem Verein einen Geldbetrag zu überlassen, mit dem die ursprünglichen Baukosten abgegolten werden.

(2) Dieser Geldbetrag stellt eine bis zum Jahr 2018 bemessene, einmalige Mietvorauszahlung dar.

(3) Mit der Mietvorauszahlung erhält das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft den Anspruch auf einen Liegeplatz. Die Mietvorauszahlung richtet sich nach der Größe der Liegeplatzfläche und dem Eintrittsjahr. Die Mietvorauszahlung ist mit Zuweisung des Liegeplatzes fällig.

(4) Vermittelt ein ausscheidendes Mitglied ein neu eintretendes Mitglied, kann die Mietvorauszahlung des ausscheidenden Mitglieds mit Zustimmung des Vereins auf das neue Mitglied übertragen werden. Die Zuweisung eines Liegeplatzes an ein neues Mitglied erfolgt erst, wenn eine Zahlungsbestätigung des ausscheidenden Mitglieds vorliegt.

(5) Der nicht in Anspruch genommene Teil einer Mietvorauszahlung ist bei Beendigung der Mitgliedschaft, soweit nicht übertragen, oder bei Auflösung des Vereins nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten zurückzuzahlen. Der zurückzuzahlende Betrag der Mietvorauszahlung mindert sich um 1/18 für jedes Jahr der Mitgliedschaft, bezogen auf die anteiligen Baukosten des Leigeplatzes im Jahr 2001 (s. Anlage 2).

[Gemäß § 6 treten ab dem 01.01.2019 die o.g. Absätze 1 bis 5 außer Kraft.]

(6) Scheidet ein Mitglied durch Tod aus, können seine Erben den Liegeplatz übernehmen und die Mitgliedschaft fortsetzen.

§ 3

(1) Für die Nutzung der Liegeplätze und der Gemeinschaftsanlagen wird eine Jahresmiete (s. Anlage 2) erhoben.

(2) Die Miete darf jährlich oder vierteljährlich entrichtet werden; sie ist spätestens bis zum 15. des ersten Monats eines der vorgenannten Zeiträume fällig. Erfolgt die Mietzahlung nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit, ist neben den gesetzlich zulässigen Verzugszinsen eine Mahngebühr von 20,00 € zu leisten.

§ 4

(1) Der jährliche Vereinsbeitrag für ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Familien und Jugendmitglieder ist in Anlage 1 festgesetzt; er ist bis zum 1. April des jeweiligen Jahres zu entrichten. Bei Versäumnis wird ein Zuschlag von 10,00 (zehn) € erhoben. Im Aufnahmejahr bemisst sich der Beitrag anteilig.

(2) Im Aufnahmejahr haben ordentliche und außerordentliche Mitglieder einen Aufnahmebeitrag in Höhe von 150,00 € zu entrichten. Jugendlichen Mitgliedern, die nach Erreichen der Altersgrenze ordentliches oder außerordentliches Mitglied werden, wird der Aufnahmebeitrag erlassen.

§ 5

Diese Beitrags- und Mietenordnung ist für alle Vereinsmitglieder verbindlich.

§ 6

Mit Ablauf des Jahres 2018 treten die Absätze 1 bis 5 von § 2 und der dazugehörige Teil des Anlage 2 außer Kraft.

Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 25. Oktober 2011.

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 09. April 2021.


Anlage 1 zu § 4 (1)
Mitgliedsbeiträge

Jahresbeitrag Aufnahmebeitrag
Ordentliche Mitglieder 100 % 200 € 150 €
Außerordentliche Mitglieder 60 % 120 € 150 €
Ord. Mitglieder m. Familie * 125 % 250 € 150 €
Ao. Mitglieder m. Familie * 75 % 150 € 150 €
Jugendliche Mitglieder 20 % 40 € 0 €
Erwachsene bis 25 Jahre ** 20 % 40 € 0 €

* Familien bestehen auf Antrag aus einem ordentlichen oder außerordentlichen Mitglied und weiteren Mitgliedern mit zumindest einem kindergeldberechtigten Kind nicht älter als 25 Jahre zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres.

** Erwachsene kindergeldberechtigte Mitglieder nicht älter als 25 Jahre zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres können ebenfalls den ermäßigten Beitrag in Höhe von 40 € beantragen.

Als Antrag gilt die unaufgeforderte Abgabe des aktuellen Kindergeldbescheides bis zum 31.Oktober des Vorjahres an den Vorstand.

Inkrafttreten: 01.01.2022


Anlage 2 zu § 2 (2), § 2 (5) und § 3 (1)
Mieten und jährliche Minderungen der Mietvorauszahlung

Größe * "Baukosten"
2001
  Jährliche Minderung
1/18
Jahresmiete
ab 2021
6.00 x 2.45 m 1.709,65 € 94,98 € 308,00 €
7.00 x 2.56 m 2.084,14 € 115,79 € 376,00 €
7.50 x 2.56 m -- -- 403,00 €
8.00 x 2.66 m 2.474,91 € 137,50 € 428,00 €
8.00 x 3.17 m 2.949,43 € 163,86 € 528,00 €
9.00 x 3.17 m 3.318,11 € 184,34 € 596,00 €
9.00 x 3.51 m 3.674,00 € 204,11 € 660,00 €
10.00 x 3.80 m 4.419,49 € 245,53 € 788,00 €
10.50 x 3.17 m -- -- 696,00 €
12.00 x 4.00 m 5.582,51 € 310,14 € 1000,00 €

* Maße mit bauüblichen Toleranzen