VEREIN SATZUNG

Satzung des Vereins "Wassersportgemeinschaft am Großen Fenster e. V."

§ 1

(1) Der am 01.10.1992 gegründete Verein führt den Namen "Wassersportgemeinschaft am Großen Fenster e. V." und hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Wassersports, insbesondere des Segelsports, unter Beachtung des Umweltschutzes an der Unterhavel im Gebiet der Großen Steinlanke (Großes Fenster). Der Verein fördert den Kinder-, Jugend- und Erwachsenensport.

(2) Die Mitglieder nehmen an regelmäßigen Trainings-Wettfahrten teil, es erfolgt eine regelmäßige Jugendarbeit sowie die Teilnahme an Fahrtensegeln; sie sorgen des Weiteren für die Erhaltung der vereinseigenen Steganlage "Am Großen Fenster" und aller dazugehörigen Einrichtungen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 3

(1) Mitglied kann werden, wer an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist und sich zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Die Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden.

(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.

(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein oder den Segelsport erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

(4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am Vereinsleben teilnehmen, die Sporteinrichtungen jedoch nicht selbst nutzen.

(6) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben.

(7) Anmeldungen zur Aufnahme in den Verein sind an den Vereinsvorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

(8) Der Vorstand entscheidet über die Eingruppierung der Mitglieder. Veränderungen sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

(9) Der Vorstand entscheidet über die Zuweisung der Liegeplätze.

§ 4

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

  1. Tod
  2. Austritt, der nur durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende erklärt werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate.
  3. Förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann. Ausschließungsgründe sind insbesondere schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung, schwerwiegende Verstöße gegen die zu erlassende Beitrags- und Mietenordnung oder Zahlungsrückstände, d. h. wenn der Vereinsbeitrag oder die Liegeplatzkosten nach Fälligkeit nicht spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalendervierteljahres gezahlt werden. Der Verein behält sich im Falle des Zahlungsverzuges Nachforderungen vor.

§ 5

Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Verein hat dieses keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. Der Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Seine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Die Initiativgruppe. Diese besteht aus den Funktionsträgern des Vereins und weiteren, auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Mitgliedern. Funktionsträger sind insbesondere der Sportwart, der Jugendwart, der Umweltbeauftragte.

§ 7

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Viertel des Kalenderjahres statt. Sie ist drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollen Gründe angegeben werden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Kassenprüfern und Mitgliedern der Initiativgruppe;
  2. den Finanzbericht und die Entlastung des Vorstands;
  3. die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Mieten (§ 10)
  4. die Ausschließung eines Mitglieds (§ 4 c)

(3) Jugendmitglieder haben kein Stimmrecht.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet.

§ 8

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche und Ehrenmitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestimmt werden.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Diese vertreten den Verein jeweils allein.

§ 9

Die Initiativgruppe berät und unterstützt den Vorstand. Der Vorstand lädt die Mitglieder der Initiativgruppe zu seinen Sitzungen ein.

§ 10

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Mieten, Umlagen, Spenden und Zuschüsse aufgebracht. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Mieten und Aufnahmebeiträge ist von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festzulegen.

(4) Die Mitgliedsbeiträge, Mieten und Aufnahmebeiträge werden gesondert durch eine Beitrags- und Mietenordnung festgelegt. Der Vorstand kann in Einzelfällen auf Antrag Ermäßigungen gewähren.

§ 11

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

§ 12

(1) Für Satzungsänderungen gilt § 33 BGB.

(2) Werden einer oder mehrere Paragraphen dieser Satzung geändert oder ungültig, so hat das keinen Einfluss auf deren Gesamtgültigkeit.

(3) Soweit keine Sonderregelungen vorgesehen sind, finden entsprechende gesetzliche Regelungen Anwendung.

§ 14

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Wassersports verwendet.


Beschlossen am 22.03.2011

Eingetragen ins Vereinsregister am 09.06.2011 unter Geschäftsnummer VR 13364 B